エピソード

  • #14 Jahresabschlussprüfung und WpHG-Prüfung
    2026/09/18
    Ein reguliertes Unternehmen muss jedes Jahr im Rahmen der Jahresabschlussprüfung prüfen lassen, ob es seine regulatorischen Pflichten erfüllt. Und wenn es Wertpapierdienstleistungen erbringt, kommt noch die WpHG-Prüfung dazu. Diese Prüfungen können einiges an Nerven kosten. Weil sie aufwändig sind und zusätzlich zum ohnehin anspruchsvollen Tagesgeschäft zu bewältigen sind. Und manchmal führen sie auch zu Frust, wenn man nicht versteht, was der Prüfer erwartet oder wenn man die Prüfung als viel zu streng empfindet.

    Ich freue mich sehr, mit Frau Sabine Schwarz über die Perspektive des Prüfers bei solchen Prüfungen sprechen zu können. Frau Schwarz ist Wirtschaftsprüferin und Partnerin bei Deloitte und leitet dort das Competence Center WpHG.

    Frau Schwarz erklärt uns
    • Sinn und Zweck der Prüfungen,
    • welche Vorgaben sie selbst bei einer Prüfung einhalten muss,
    • welche Bedeutung Feststellungen haben,
    • wie auch ihre Arbeit als Prüferin wieder von anderen geprüft wird
    • und wie man die Zusammenarbeit mit dem Prüfer möglichst reibungslos gestaltet.
    Ich finde das super wertvoll. Denn ein solcher Einblick in die Perspektive des Prüfers kann die Zusammenarbeit erleichtern und die Nerven schonen. Auf beiden Seiten.

    Mein Name ist Andrea Fechner.

    Aufgenommen haben wir diese Folge am 13. Juli 2026.

    Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/).

    Die Musik in der Folge ist: Future People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).

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    1 時間 2 分
  • # 13 MiCAR - Teil 3
    2026/09/10
    Dies ist die dritte und letzte Podcast-Folge zur MiCAR, zur „Markets in Crypto Assets Regulation“. In dieser Folge sprechen wir über die Vorgaben der MiCAR an Kryptowerte-Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel Handel, Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, Beratung zu Kryptowerten, Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder gegen andere Kryptowerte oder Transferdienstleistungen für Kryptowerte. Dies natürlich immer nur für die Arten von Kryptowerten, die auch tatsächlich unter die MiCAR fallen. Darüber, welche Kryptowerte unter die MiCAR fallen und welche nicht, haben wir in der ersten Folge zur MiCAR gesprochen.

    Wie auch schon in den ersten beiden Folgen zur MiCAR habe ich zwei ausgewiesene Experten im Podcast, nämlich Prof. Dr. Philipp Maume und Dr. David John. Philipp Maume ist Professor an der Technischen Universität München. Er ist auch geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht und er ist Herausgeber eines MiCAR-Kommentars. David John ist Associated Partner in der Kanzlei YPOG und ist dort im Financial Regulatory Bereich tätig. Er berät unter anderem FinTechs und Unternehmen aus dem Krypto-Sektor und er publiziert regelmäßig zu Kryptowerten.

    Wenn Sie rechtstechnische Fragen zur MiCAR mit Philipp Maume diskutieren möchten oder Fragen zur praktischen Umsetzung der MiCAR mit David John, dann finden Sie die Kontaktdaten hier:
    • Prof. Dr. Philipp Maume: https://www.professoren.tum.de/maume-philipp
    • Dr. David John: https://www.ypog.law/team/david-john
    Wenn Sie Interesse an meiner Unterstützung bei der praktischen Umsetzung regulatorischer Vorgaben haben, dann finden Sie meine Kontaktdaten hier: https://fechner-consulting.de/#kontakt.

    Die ersten beiden Folgen zur MiCAR finden Sie übrigens hier: https://plattform-compliance.de/podcast-letscast/. Und die Podcast-Folge zu zivilrechtlichen Risiken bei aufsichtsrechtlichen Verstößen, die ich in dieser dritten MiCAR-Folge erwähnt habe, finden Sie unter demselben Link, es ist die Folge #10.

    Aufgenommen haben wir diese Folge am 24. Juli 2026.

    Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/).

    Die Musik in der Folge ist: Future People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).

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    1 時間 18 分
  • #12 MiCAR - Teil 2
    2026/09/03
    Die ist die zweite Podcast-Folge zur MiCAR, zur „Markets in Crypto Assets Regulation“. In dieser Folge sprechen wir über die Vorgaben der MiCAR an den Primärmarkt der Kryptowerte, also an die Emission und das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Wir sprechen über das sogenannte Kryptowerte-Whitepaper. Und darüber, ob man eigentlich eine Zulassung braucht, um Kryptowerte zu emittieren und öffentlich anzubieten und wovon das abhängt. Wir schauen uns das Recht auf Rücktausch für Kryptowerte an und noch so einiges mehr. Auch die Vorgaben zum Marktmissbrauch sind dabei.

    Wie auch schon in der ersten Folge habe ich zwei ausgewiesene Experten im Podcast, nämlich Prof. Dr. Philipp Maume und Dr. David John. Philipp Maume ist Professor an der Technischen Universität München. Er ist auch geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht und er ist Herausgeber eines MiCAR-Kommentars. David John ist Associated Partner in der Kanzlei YPOG und ist dort im Financial Regulatory Bereich tätig. Er berät unter anderem FinTechs und Unternehmen aus dem Krypto-Sektor und er publiziert regelmäßig zu Kryptowerten.

    Wenn Sie rechtstechnische Fragen zur MiCAR mit Philipp Maume diskutieren möchten oder Fragen zur praktischen Umsetzung der MiCAR mit David John, dann finden Sie die Kontaktdaten hier:
    • Prof. Dr. Philipp Maume: https://www.professoren.tum.de/maume-philipp
    • Dr. David John: https://www.ypog.law/team/david-john
    Wenn Sie Interesse an meiner Unterstützung bei der praktischen Umsetzung regulatorischer Vorgaben haben, dann finden Sie meine Kontaktdaten hier: https://fechner-consulting.de/#kontakt.

    Die erste Folge zur MiCAR finden Sie übrigens hier: https://letscast.fm/sites/finanzmarkt-compliance-55b3b42f/episode/11-micar-teil-1. Und eine dritte Podcast-Folge zur MiCAR wird es auch noch geben, nämlich zu Kryptowerte-Dienstleistungen.

    Aufgenommen haben wir diese Folge am 22. Juli 2026.

    Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/).

    Die Musik in der Folge ist: Future People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).

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    1 時間 5 分
  • #11 MiCAR - Teil 1
    2026/08/28
    Was muss ich aufsichtsrechtlich beachten, wenn ich mit Kryptowerten zu tun habe? Wenn ich Kryptowerte emittieren und öffentlich anbieten will? Oder wenn ich Dienstleistungen in Kryptowerten anbieten will wie zum Beispiel Handel, oder Verwahrung oder Anlageberatung? Antworten auf diese Fragen liefert die MiCAR, die „Markets in Crypto Assets Regulation“. Das ist eine EU-Verordnung plus diverse Unterverordnungen. Die MiCAR ist ziemlich umfangreich. Und einigermaßen kompliziert. Da holen wir uns doch lieber mal Unterstützung.

    Ich habe zwei Experten im Podcast, nämlich Prof. Dr. Philipp Maume und Dr. David John. Philipp Maume ist Professor an der Technischen Universität München. Er ist auch geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht und er ist Herausgeber eines MiCAR-Kommentars. David John ist Associated Partner in der Kanzlei YPOG und ist dort im Financial Regulatory Bereich tätig. Er berät unter anderem FinTechs und Unternehmen aus dem Krypto-Sektor und er publiziert regelmäßig zu Kryptowerten.

    Nun ist die MiCAR so umfangreich, dass wir die nicht in einer einzigen Podcast-Folge besprechen können. Es gibt daher drei Folgen zur MiCAR.

    1) Diese Folge – die erste Folge – ist eine Einführung. Da geht es unter anderem um
    • den Hintergrund der MiCAR
    • ihren Sinn und Zweck
    • um die von der MiCAR umfassten Kryptowerte und Tätigkeiten
    • um positive und vielleicht weniger positive Aspekte der MiCAR
    und noch um so einiges mehr.

    2) In der zweiten Folge wird es dann um die Vorgaben der MiCAR zum Primärmarkt gehen, also um die Emission und das öffentliche Angebot von Kryptowerten.

    3) Und in der dritten Folge werden wir über die Vorgaben zu Kryptowerte-Dienstleistungen sprechen, da wird es also um zum Beispiel Handel, Verwahrung oder Anlageberatung in Kryptowerten gehen.

    Wenn Sie rechtstechnische Fragen zur MiCAR mit Philipp Maume diskutieren möchten oder Fragen zur praktischen Umsetzung der MiCAR mit David John, dann finden Sie die Kontaktdaten hier:
    • Prof. Dr. Philipp Maume: https://www.professoren.tum.de/maume-philipp
    • Dr. David John: https://www.ypog.law/team/david-john
    Wenn Sie Interesse an meiner Unterstützung bei der praktischen Umsetzung regulatorischer Vorgaben haben, dann finden Sie meine Kontaktdaten hier: https://fechner-consulting.de/#kontakt.

    Aufgenommen haben wir diese Folge am 22. Juli 2026.

    Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/).

    Die Musik in der Folge ist: Future People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).

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    1 時間 21 分
  • #10 Zivilrechtliche Risiken bei aufsichtsrechtlichen Verstößen
    2025/09/24
    Habe ich bei Verstößen gegen Aufsichtsrecht nur aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu befürchten? Oder kann es auch zu Schadensersatzansprüchen von Kunden kommen? Und muss ich mir da vielleicht auch als Geschäftsleiter Sorgen machen? – Wovon hängt das ab? Und wie hoch können solche Schadensersatzansprüche sein?

    Vor solchen Fragen stehe ich gemeinsam mit meinen Kunden immer wieder. Daher freue ich mich, dass ich diese Fragen in dieser Folge mit Herrn Woldemar Häring und Herrn Dr. Christopher Ruof diskutieren darf. Herr Häring und Herr Ruof sind ausgewiesene Experten im Aufsichtsrecht. Sie sind für die Kanzlei White & Case tätig. Herr Häring ist Partner bei White & Case und er ist auch Mitglied im Expertenbeirat des Verbands der Auslandsbanken.

    Eine der vielen Erkenntnis aus unserem Gespräch kann ich hier schon verraten. Wenn ich eine Dienstleistung erbringe, für die ich eine Erlaubnis der BaFin benötige, aber keine habe, dann ist das nicht nur aufsichtsrechtlich ziemlich sportlich. Das ist auch ziemlich sportlich, was zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Kunden angeht. Das Stichwort hier ist: „Schutzgesetz“. Mehr verrate ich aber noch nicht. Denn ich möchte natürlich, dass Sie sich die Folge anhören.

    Wir haben die folgenden Themen diskutiert:
    • 00:02:02 Beziehung zwischen Aufsichtsrecht und Zivilrecht
    • 00:11:20 Begrifflichkeiten und Schadensersatzanspruch im Zivilrecht
    • 00:23:35 Umsetzung EU-Richtlinien im Aufsichtsrecht und im Zivilrecht
    • 00:34:34 Verankerung zivilrechtlicher Haftung im Aufsichtsrecht
    • 00:37:20 Individual-schützende Vorschriften bzw. „Schutzgesetz“
    • 00:47:53 Ausstrahlung vom Aufsichtsrecht auf das Zivilrecht
    • 00:56:38 Kollektiver Verbraucherschutz der BaFin
    • 01:05:13 Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitung bei aufsichtsrechtlichen Verstößen
    Wenn Sie diese Themen mit Herrn Häring und Herrn Ruof gleich weiterdiskutieren möchten, dann finden Sie deren Kontaktdaten hier:
    https://www.whitecase.com/people/woldemar-haring https://www.whitecase.com/people/christopher-ruof
    Aufgenommen haben wir diese Folge am 13. August 2025.
    Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/)).
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    1 時間 18 分
  • #9 SFDR, Impact Investing und mehr
    2025/08/22
    In dieser Folge geht es um die SFDR, also um die Offenlegungsverordnung im Bereich Sustainable Finance. Die Umsetzung der SFDR hat ja einige von uns echt Nerven gekostet. Aber hat die SFDR auch erreicht, was sie erreichen sollte? Und kann sie das überhaupt?Für die SFDR läuft gerade ein Review. Es liegt auch ein Vorschlag für eine Neufassung der SFDR auf dem Tisch, und zwar von der Platform on Sustainable Finance, dem Beratergremium der EU. (Siehe dazu den folgenden Link: https://finance.ec.europa.eu/publications/categorisation-products-under-sfdr-proposal-platform-sustainable-finance_en )Wir fragen in dieser Folge: Was sind die Schwachstellen der SFDR? Und wie kann man sie beheben? Über diese Fragen kommen wir zu einer möglichen Produktkategorie „Transition“. Und wir kommen zum Thema Impact Investing.Meine Gesprächspartnerin dazu ist Frau Heike Schmitz. Heike Schmitz ist Partnerin in der Kanzlei Herbert Smith Freehills Kramer. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt auf nachhaltigen Investitionen und auf Impact Investing sowie auf der Umsetzung des Sustainable Finance Regelwerks.Aufgenommen haben wir diese Folge am 4. August 2025.Die Kontaktdaten von Heike Schmitz finden Sie hier: https://www.hsfkramer.com/de/our-people/h/heike-schmitzWeitere Informationen zum Thema Impact Investing finden Sie unter den folgenden Links: Positions- und Diskussionspapiere der Bundesinitiative Impact Investing: https://bundesinitiative-impact-investing.org/publikationen/Policy Paper zur Integration von Impact Investing in das EU Sustainable Finance Regelwerk: https://www.bvai.de/fileadmin/Veroeffentlichungen/BAIPublikationen/RecognitionofimpactinvestingintheEUSustainableFinanceframework.pdfStandards von Impact Frontiers mit freiwilligen Standardsetzungen, Anleitungen und Rahmenwerke für Impact Investing: https://impactfrontiers.org/norms/Veröffentlichungen des Global Impact Investing Networks (GIIN): https://thegiin.org/publications/Set an Indikatoren und Tools für die Umsetzung von Impact Investing: https://iris.thegiin.org/Operating Principles for Impact Management: https://www.impactprinciples.org/9-principles/SDG Impact Standards (Systematik für die Umsetzung von Impact bezogen auf die UN-Nachhaltigkeitsziele): https://sdgprivatefinance.undp.org/aligning-capital/impact-management-and-measurement-trainingsVeröffentlichungen des Impact Investing Institute aus Großbritannien: https://www.impactinvest.org.uk/resources/publications/Institut de la Finance Durable in Frankreich – Impact Assessment Grid zur Bewertung der Impact Investing-Strategie von Fonds: https://institutdelafinancedurable.com/en/impact-finance/Impact Investing Market Map der PRI: https://www.unpri.org/thematic-and-impact-investing/impact-investing-market-map/3537.articleÜbersicht über das Impact Investing Ökosystem von GSG Impact (von den G20 ins Leben gerufenen globale Dachorganisation zur Förderung des Impact Investing): https://www.gsgimpact.org/resources/gsg-impact-publications-and-reports/impact-measurement-management-imm-impact-investing-s-evolving-ecosystem/Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/)).Die Musik in der Folge ist: Future People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).
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    1 時間 21 分
  • #8 Zuwendungsverbot
    2025/06/17
    In dieser Folge geht es um das Zuwendungsverbot bei Wertpapierdienstleistungen. Das Thema führt in der praktischen Umsetzung nach meiner Erfahrung häufiger zu diversen Fragezeichen. Also schauen wir uns das mal genauer an.

    Zu Gast sind in dieser Folge Herr Dr. Tobias Bauerfeind und Herr Dr. Detmar Loff. Beide sind für die Anwaltskanzlei Ashurst tätig. Herr Dr. Loff leitet die deutsche Aufsichtsrechts- und Investmentfondspraxis von Ashurst. Herr Dr. Bauerfeind ist Mitglied im Expertenbeirat des Verbands der Auslandsbanken.
    Wir besprechen die folgenden Punkte
    • 00:02:31 Was genau verboten ist
    • 00:04:45 Was eine Zuwendung eigentlich ist
    • 00:05:58 Sinn und Zweck des Zuwendungsverbots
    • 00:08:50 Wie und wann das Zuwendungsverbot eingeführt wurde
    • 00:11:06 Was Beispiele für nicht-monetäre Zuwendungen sind
    • 00:14:32 Was die einzelnen Bestandteile des Zuwendungsverbots sind
    • 00:26:50 Die Ausnahmen vom Verbot
    • 00:37:04 Den Sonderfall Finanzportfolioverwaltung
    • 00:50:00 Das Zuwendungsverzeichnis
    • 00:55:18 Die Vergütung des Vertriebs in der Praxis
    Wir gehen nicht auf die Sonderregelungen zu Research ein. Auch das Verbot von Payment for Orderflow blenden wir aus. Die zivilrechtlichen Aspekte streifen wir nur oberflächlich, dazu ist eine separate Folge geplant.

    Die Regelung von Zuwendungen ist natürlich in jeder Branche wichtig. Zuwendungen können immer als versuchte Beeinflussung wahrgenommen werden, können einen Anschein von Korruption haben und Risiken für Integrität und Reputation bergen. Deswegen haben viele Unternehmen entsprechende Regelungen. Über diesen – etwas anderen – Blickwinkel auf Zuwendungen sprechen wir in dieser Folge allerdings nicht. Wir fokussieren uns hier auf das Aufsichtsrecht.
    Wenn Sie das Zuwendungsverbot mit einem oder einer von uns vertiefen möchten, dann finden Sie hier unsere jeweiligen Kontaktdaten:
    • Herr Dr. Tobias Bauerfeind: https://www.ashurst.com/de-de/people/tobias-bauerfeind/
    • Herr Dr. Detmar Loff: https://www.ashurst.com/de-de/people/detmar-loff/
    • Frau Dr. Fechner: https://fechner-consulting.de/
    Aufgenommen haben wir diese Folge am 28. Mai 2025.
    Wesentliche Quellen zum Zuwendungsverbot sind:
    • § 70 Wertpapierhandelsgesetz und § 64 Absatz 5 und Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
    • Artikel 24 Absatz 7, 8 und 9 der MiFID-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt im WpHG)
    • §§ 6 und 7 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
    • Kapitel 7 in den “Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics” der ESMA
    • Kapitel BT 10 in den „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisati-ons- und Transparenzpflichten“ der BaFin (MaComp)
    Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/).
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    1 時間 1 分
  • #7 Auslagerungen mit Frau Dr. Izzo-Wagner
    2025/05/15
    In dieser Folge geht es um Auslagerungen. Ein Thema, das jedes regulierte Unternehmen betrifft. Und ein Thema, das auf den zweiten Blick leider etwas komplizierter ist, als es auf den ersten Blick aussieht.
    Zu diesem Thema zu Gast ist: Frau Dr. Anna Izzo-Wagner. Frau Izzo-Wagner ist Gründungspartnerin der Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie ist Expertin für Bankaufsichts- und Investmentrecht. Und sie ist Mitglied im Expertenbeirat des Verbands der Auslandsbanken.
    Die Inhalte dieser Folge sind wie folgt:
    • 00:00:00 Intro
    • 00:02:00 Sinn und Zweck der Regelungen zu Auslagerungen
    • 00:09:32 Definition einer Auslagerung
    • 00:31:05 Grenzen der Auslagerbarkeit
    • 00:36:55 Einstufung von Auslagerungen als wesentlich
    • 00:46:06 Anforderungen an wesentliche Auslagerungen
    • 00:56:09 Auslagerungsmanagement
    • 00:59:41 Anzeigepflichten
    • 01:03:14 Einstufung von Auslagerungen im Markt
    • 01:09:07 Outro
    Das IKT-Drittparteienmanagement gemäß der DORA-Verordnung sowie auch Auslagerungen im Bereich der Geldwäscheprävention besprechen wir in dieser Folge nicht, das sparen wir uns für künftige Podcast-Folgen auf.

    Aufgenommen haben wir diese Folge am 2. Mai 2025.
    Im Gespräch erwähne ich eine Podcast-Folge mit Frau Barbara Bayer, in der wir bereits einmal kurz über Auslagerungen im Bereich der Geldwäscheprävention gesprochen haben. Diese Folge finden Sie hier: https://letscast.fm/sites/finanzmarkt-compliance-55b3b42f/episode/6-geldwaeschepraevention-mit-frau-barbara-bayer.
    Wenn Sie das Thema Auslagerungen mit Frau Dr. Izzo-Wagner oder mit mir vertiefen möchten, dann finden Sie hier unsere jeweiligen Kontaktdaten:
    • Frau Dr. Izzo-Wagner: https://annerton.com/team/annaizzowagner/
    • Frau Dr. Fechner: https://fechner-consulting.de/#kontakt
    Mein Dank für den Schnitt der Folge geht an Juliane Fritz (https://julianefritz.com/).
    Die Musik in der Folge ist: Future People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).
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    1 時間 10 分