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Headset als Überwachungswerkzeug?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 16.07.2024 (Az. 1 ABR 16/23) entschieden, dass die Einführung eines Headset-Systems, das Vorgesetzten das Mithören von Mitarbeitergesprächen ermöglicht, stets der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Entscheidend dafür sind zwei Gründe: Eignung zur Überwachung: Das System wird als technische Einrichtung angesehen, die eine Überwachung ermöglicht. Überwachungsdruck: Allein die Möglichkeit des Live-Mithörens erzeugt einen Kontrolldruck für die Mitarbeiter. Wichtigster Hinweis: Eine Aufzeichnung oder Speicherung der Gespräche ist für diese rechtliche Einordnung nicht erforderlich. Im konkreten Fall scheiterte der Antrag eines örtlichen Betriebsrats, weil für die konzernweite Einführung des Systems der Gesamtbetriebsrat zuständig war. https://ra-potratz.de #headset #arbeitsrecht #kündigung
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