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OLG Saarbrücken (1. Zivilsenat), Beschluss vom 10.04.2025 –1 Ss (OWi) 112/24
Das Oberlandesgericht prüft die Rechtsbeschwerde einesBetroffenen, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wurde.Es geht um die Frage, ob Geschwindigkeitsmessergebnisse im standardisiertenMessverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wenn Rohmessdatennicht gespeichert werden. Der Senat beabsichtigt, das Urteil des AmtsgerichtsSt. Ingbert aufzuheben, da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofsdes Saarlandes ein faires Verfahren fehlt, wenn Rohmessdaten fehlen und keineanderen zuverlässigen Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messergebnissesverfügbar sind. Diese Entscheidung weicht von der vorherrschendenRechtsprechung anderer Obergerichte ab, die die Verwertbarkeit der Ergebnissenicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten abhängigmachen. Der Senat legt die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
Kanzleiam Waldpark
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht