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Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

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概要

Wir legen noch etwas Gewicht zu und wenn wir unsere Drohne bis 899 Gramm anfüttern, dann haben wir nochmal Glück gehabt. Dann kann sie nicht nur eine C1-Klassifizierung erhalten, sondern fliegt noch in der wünschenswerten Kategorie A1. Bei C1 kommt zum ersten Mal in der Darstellung der Anforderungen auch der menschliche Kopf zur Nennung. Die Drohne muss aus Materialien hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale haben, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 Joule liegt oder alternativ die MTOM einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt. Dass Drohnen bei sonnenbadenden FKK-Anhängern am Strand auch ganz woanders niedergehen können, ist hier nicht relevant. Mir wäre bisher keine C1-Drohne bekannt, die sich auf die 80 Joule an Stelle der 900 Gramm berufen hätte. Wäre spannend, was da dann für ein Konstrukt dahinterstehen würde. Auch bei C1 bleibt es bei 19 m/s bzw. dem gehobenen Stadtverkehr von 68,4 km/h. Bei der maximalen Höhe wird zwar erneut auf eine maximal erreichbare Höhe von 120 Metern verwiesen. Aber der Text ist länger als bei C0 und das nicht ohne Grund: „Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.“ EXKURS: Das ist ja die Höhe Für mich als Schleswig-Holsteiner ergeben sich aus den unterschiedlichen Formulierungen kaum Unterschiede. Hier oben sind 120 Meter eben 120 Meter. Punkt. Die paar Schafe als natürliche Erhebungen ändern daran doch nichts … so das Klischee. Doch weit gefehlt. Auch wir haben den Bungsberg und der hat eine stattliche Höhe über Normalnull von 167,4 Metern. Es ist auch nicht überliefert, ob Reinhold Messner jemals diesen Gipfel erklommen hätte. Und bis vor kurzem gab es da sogar einen Skilift. Doch warum erzähle ich das alles? Weil die Grundidee des Gesetzgebers ist, dass sich das normale Drohnenfliegen ohne Sondergenehmigungen im Bereich bis 120 Metern über dem Erdboden abspielen soll. Damit ist der Abstand zum sonstigen Luftverkehr genügend und man kommt sich nicht in Gehege. Nun ist der Erdboden nicht völlig eben. Aber die 120 Meter gelten in der Regel trotzdem. Starte ich also auf dem Gipfel des Bungsbergs, dann könnte ich bis 287,4 Meter hoch fliegen. Aber auch nur genau dort. Fliege ich etwas vom Gipfel weg, dann bin ich plötzlich über 120 Metern über dem Erdboden. Das darf nicht und somit muss ich meine Höhe anpassen und dem Bergprofil folgend absinken. Relevant ist nach der Verordnung 2019/947 der nächst gelegene Punkt der Erdoberfläche. Das muss nicht der Boden direkt unter der Drohne sein. Fliegen wir einen Hang entlang, dann ist die Entfernung von diesem Hang aus zu sehen. Nach unten kann das Abgrund dann durchaus mehr als 120 Meter betragen. Gemeint ist auch wirklich nur der Erdboden. Starte ich auf dem Dach eines Wolkenkratzers, dann kommt dessen Höhe nicht dazu. Sonst könnte ich plötzlich über dem Berliner Fernsehturm am Alex fast 500 Meter hoch fliegen (wenn ich die Spitze anpeile). Das zählt leider nicht. Der Boden dort ist auf 32 Metern und das ist die Basis. Einzig gibt es eine Ausnahme, wenn man Gebäude oder andere Bauwerke überfliegen muss, die höher als 120 Meter sind. Dann erlaubt der Annex zur Verordnung 2019/947 einen Korridor von 15 Metern über dem Bauerwerk zum Überqueren. Das gilt aber nur 50 Meter rund um das Bauwerk. Danach sind wieder die 120 Meter das Maß aller Dinge. Klingt kompliziert? Dann am besten gleich wieder vergessen. Denn diese Ausnahme gilt eh nur auf Antrag der für das Hindernis verantwortlichen Stellen. Der Berliner Fernsehturm bzw. dessen Betreiber müsste das also beantragen. Da bringt es wahrscheinlich wenig unten am Kassenhäuschen mal mit lieben Augen um eine Antragstellung zu betteln. Das ist eher was für Inspektionsflüge. Und dann sind Sie Profi und wussten das alles eh schon. Aber wir wollten über die Unterschiede zwischen C0 und C1 (und darüber) sprechen. Bei C0 ist in der Verordnung einzig und allein vom Startpunkt die Rede. Drohnen mit C0-Klassifizierung müssen also die 120 Meter fest hinsichtlich des Punktes, wo die Drohne abhebt, einstellen. Eine Anpassung durch die Drohnenpiloten darf es nicht geben. Wer also einen Hang hoch fliegt, der hat dann ein Problem und spätestens wenn auch der Berg 120 Höhenmeter gemacht hat, fliegt die Drohne auf Höhe der Grasnarbe. Die praktische Lösung ist dann, einmal kurz zu landen und schon hat man die 120 Meter wieder frei. Dennoch ist das nervig und war zum Beispiel bei der DJI Mini 4 Pro als eine der ersten C0-Drohnen der Fall. Vorher ...
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