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Betriebliche Lohngestaltung: Grenzen der Einigungsstelle

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Das Bundesarbeitsgericht hat den Spruch einer Einigungsstelle zur betrieblichen Lohngestaltung für unwirksam erklärt. Die Folge ordnet ein, wo die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beginnt und wo sie endet.
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