BGE 69 I 61 - Marisa
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31. Januar 1943: Der F. Moser ist überglücklich. Er ist soeben Vater von einem Mädchen geworden. Die Eltern entscheiden, dass ihre neugeborene Tochter «Marisa Christine» heissen soll. Zu ihrer grossen Überraschung verweigert jedoch das Zivilstandsamt Solothurn die Eintragung des Vornamens «Marisa», weil es sich dabei um eine Namensverstümmelung handle. Das Ehepaar Moser ist mit dieser Einschätzung überhaupt nicht einverstanden und zieht den Fall ans Bundesgericht weiter.
Es soll nicht das letzte Mal bleiben, dass sich das Bundesgericht mit - zuweilen auch kuriosen - Vornamen auseinandersetzen muss.
Und darf auch ein Mädchen «Andrea» heissen oder ist dieser Vorname dem männlichen Geschlecht vorbehalten? Diese Frage beschäftigt das Bundesgericht in BGE 82 I 32 aus dem Jahr 1956.