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Schöner wär's - Wenn Schulen keine AU's fordern würden | Andrea und Anna erklären

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Warum können Ärzt:innen nicht einfach eine AU für Schülerinnen und Schüler schreiben? Und warum wird das trotzdem oft von Schulen gefordert?

Das erklärt Dr. Andrea Morawe in der neuen Folge von „LandMEDchen“.

Auf euch wartet eine Sonderfolge „Schöner wär’s“, wieder mit der VERAH-Schwester Anna List.

Das Thema AU und Atteste ist bei den beiden im Alltag gerade sehr präsent. Und deswegen richtet sich diese Folge auch explizit an die Schulleitungen. Diese fordern nämlich immer wieder, dass Schüler:innen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Atteste vorlegen.

Doch was ist eigentlich eine AU?

Eine AU, kurz für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist ein ärztliches Dokument, das einen bestimmten Zweck erfüllt. Die Grundlage hierfür ist die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss).

Als Ärzt:in darf man diese ausstellen, wenn jemand nicht arbeitsfähig ist. Arbeitsfähig bzw. erwerbsfähig sind Schüler:innen aber nicht!

Dazu kommt das Landesschulgesetz Sachsen-Anhalt. In diesem steht, dass die Entschuldigungspflicht bei den Eltern liegt, meist reicht hier etwas Schriftliches. Die Schule entscheidet daraufhin, ob das Fehlen der Schüler:in entschuldigt ist.

Ärzt:innen stellen somit keine Schulbefreiungen aus.


Ein ärztliches Attest sollte nur erstellt werden müssen, wenn die Schule dies explizit verlangt, z.B. wenn ein:e Schüler:in häufig fehlt.

Über das Attest können die Ärzt:innen keine Legitimation für die Schule ausstellen, sondern nur eine medizinische Information.


Warum müssen Atteste privat bezahlt werden?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur Leistungen, die medizinisch notwendig sind. Hier gilt das WANZ-Prinzip (wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig).

Atteste sind nur eine verwaltende Information und nicht Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung.


Das erklärt die Berufsordnung für Ärzte, in der steht, dass Leistungen in Rechnung gestellt werden müssen. Da die GKV diese Leistung nicht zahlt, sind die Eltern der Schüler:innen die Rechnungsempfänger. Es entsteht eine IGeL-Leistung (Individuelle Gesundheitsleistung).

In der MBOÄ (Muster Berufsordnung der Ärzte) steht, dass diese sich nach der GoÄ, der Gebührenordnung für Ärzte richten.

Es darf somit ein Aufwand von 5 bis 15€ abgerechnet werden.


Schule und Arbeitsrecht funktionieren völlig unterschiedliche. Eine AU ist ja auch eine Information an die Betriebe und die Sozialversicherungsträger, im Schulrecht ist die medizinische Dokumentation eine andere.


Deswegen appellieren Andrea und Anna an die Schulen:

Bitte akzeptiert die Krankschreibungen der Eltern. Wenn es Auffälligkeiten gibt, dann ist es sinnvoll, ein ausführliches Gespräch zu führen, auch gemeinsam mit Vertrauenslehrer:innen.



Folg Andrea auf LinkedIn: www.linkedin.com/in/andrea-morawe


Folg Andrea auf Instagram: https://www.instagram.com/andrea.morawe/


Zum Podcast auf YouTube: https://www.youtube.com/@landmedchen


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